Statuten
Statuen
(Alle Funktionsbezeichnungen werden in der weiblichen Form angeführt und gelten stellvertretend auch für die männliche Form)
§1 Name des Vereins:
Der Name des Vereins lautet: „Landesverband Oberösterreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (LVOÖB)“.
Der Sitz des Vereines ist Munderfing.
§2 Zweck des Vereins:
1.) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt standespolitische Ziele durch:
a.) Förderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vor allem gegenüber der O.Ö. Landesregierung
b.) Verbesserung der Stellung der öffentlichen Bibliotheken in der Erwachsenenbildung und der allgemeinen Kulturarbeit.
c.) Förderung der regionalen Zusammenarbeit insbesondere von Veranstaltungen und Weiterbildung.
2.) Als öffentliche Bibliotheken gelten bibliothekarisch erschlossene Mediensammlungen, die ihren Kunden den Zugang zu gedruckter und gespeicherter Information bieten und der Bildung, Information, Leseförderung und Unterhaltung einer breiten Öffentlichkeit dienen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
1.) Unentgeltliche Beratung der Mitglieder in allen Bibliotheksangelegenheiten
2.) Fachliche Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen des In- und Auslandes
3.) Öffentlichkeitsarbeit für das Bibliothekswesen
4.) Vertretung der Interessen der öffentlichen Bibliotheken im EB-Forum OÖ
5.) Subventionen der öffentlichen Hand
6.) Mitgliedsbeiträge
§4 Mitglieder des Vereins:
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur aktive, bzw. ehemalige Mitarbeiterinnen an öffentlichen Bibliotheken oder verwandten Einrichtungen werden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
§5 Aufnahme und Austritt, bzw. Ausschluss von Mitgliedern:
1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt.
3. Allen Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein frei.
4. Wenn der Mitgliedsbeitrag drei Jahre nicht bezahlt wurde, erlischt die Mitgliedschaft.
5. Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand führen. Die Anrufung des Schiedsgerichtes ist zulässig.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, an den Veranstaltungen des Vereins und an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§7 Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§8 Die Generalversammlung:
1. Die Generalversammlung ist vom Vorstand jedes zweite Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder ein Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder das schriftlich und begründet verlangen. Die Einladung zur Generalversammlung mit Angabe der Tagesordnung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung erfolgen. Anträge an die Generalversammlung müssen 14 Tage vor dem Termin schriftlich bei der Vorsitzenden eintreffen.
2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl zu Beginn der Generalversammlung nicht erreicht, so findet nach einer Unterbrechung von mindestens 10 Minuten die Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin.
4. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
§9 Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Kenntnisnahme des Berichtes des Vorstandes
- Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Statutenänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
- Wahl von Ehrenmitgliedern
§10 Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen, der Kassierin und ihrer Stellvertreterin, der Schriftführerin und ihrer Stellvertreterin. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Vertreter fördernder Einrichtungen und Fachleute können mit beratender Stimme kooptiert werden.
4. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden, im Falle ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertreterin mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder das schriftlich und begründet verlangen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
§11 Aufgaben des Vorstandes sind:
- Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, sowie sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
- Aufnahme, bzw. Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern.
§12 Vertretung des Vereins nach außen: Die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
§13 Der/die Rechnungsprüfer/in:
1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen für die Dauer von jeweils zwei Jahren.
2. Die Rechnungsprüferinnen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
3. Die Rechnungsprüferinnen überwachen die finanzielle Gebarung des Vorstandes und überprüfen die ordnungsgemäße, sparsame und zweckmäßige Verwendung der Vereinsmittel.
4. Die Rechnungsprüferinnen berichten der Generalversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
5. Die Rechnungsprüferinnen haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Belege des Vereins.
§14 Das Schiedsgericht:
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Jeder Streitteil wählt zwei ordentliche Vereinsmitglieder zu Schiedsrichterinnen, die ein fünftes zur Obfrau wählen. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung an ein anderes Vereinsorgan zulässig.
§15 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung erfolgen. Das Vereinsvermögen ist in diesem Fall erwachsenenbildnerischen und gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.